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BVerwG, 13.11.1997 - 9 B 1082.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Abgrenzung zwischen einer erechtlichen und einer tatsächlichen Frage
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.08.1997 - 25 B 97.30852
- BVerwG, 13.11.1997 - 9 B 1082.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94
Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1997 - 9 B 1082.97
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 1997 wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ohne weitere Begründung verworfen; denn der in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt; die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob abgeschobenen Asylbewerbern aus Togo allein wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht", liegt vielmehr überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich; die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte hierzu, weil der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).